Förderanträge für Investitionszuschüsse nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) können Sie hier stellen: Antragstellung. Fristverlängerung EAG: Bitte verwenden Sieunser Kontaktformular um eine Verlängerung Ihrer Inbetriebnahmefrist zu beantragen!
Informationen zur Antragstellung (gemäß Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz):
Investitionszuschüsse (Wasserkraft)
Investitionszuschüsse (Windkraft)
Investitionszuschüsse (Biomasse)
Investitionszuschüsse (Photovoltaik & Stromspeicher)
Gefördert wird die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und die damit verbundene Neuerrichtung von Stromspeichern. Nach der derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung ist keine Mindestgröße für die Erweiterung einer PV-Anlage definiert.
Leitfaden – EAG Investitionszuschüsse PV Anlagen & Stromspeicher
Leitfaden – EAG Investitionszuschüsse PV Anlagen & Stromspeicher – Kopierfunktion
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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN – FAQs: Investitionszuschuss Photovoltaik & Stromspeicher
- Beginn der Antragstellung: Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen (gem. § 56 EAG idgF) für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher können während eines geöffneten Fördercalls eingebracht werden.
Nach Beginn der Ticketziehung ist die Vervollständigung erst ab dem Folgetag möglich. Die Information zur Möglichkeit der Vervollständigung finden Sie in Ihrem Bestätigungsmail nach Ticketziehung. - Weitere Fördercalls für Photovoltaik und Stromspeicher im Jahr 2023 werden veröffentlicht, sobald eine neue Verordnung dazu in Kraft tritt. Diese entnehmen Sie dann bitte der Tabelle (siehe unten) bzw. der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom. Diese finden Sie unter Gesetze und Regelwerk.
- Ticketziehung: Steigen Sie ausschließlich über die OeMAG-Homepage (www.oem-ag.at) ein. Löschen Sie ggf. vorher gespeicherte COOKIE-Dateien, Browserverlauf und Cache.
- Reihung der Anträge: Bitte beachten Sie, dass folgende Reihungskriterien für die Förderanträge (Photovoltaik und Stromspeicher) maßgeblich sind:
- Kategorie A und B (0,01 – 20 kWp): Einreichzeitpunkt („first-come-first-served“- bzw. Windhund-Prinzip)
- Kategorie C (> 20 – 100 kWp) und Kategorie D (> 100 – 1.000 kWp): Förderbedarf in Euro/kWp und EinreichzeitpunktEs ist die Höhe, der für das Vorhaben benötigten, öffentlichen Finanzierung in Euro pro kWp (bezogen auf den jeweiligen Fördersatz laut EAG-Investitionszuschüsseverordnung Strom, siehe Tabelle unten) einzugeben. Die Förderanträge werden – mit Ablauf der Antragstellung – nach diesem Kriterium aufsteigend gereiht. Förderanträge mit dem geringsten Förderbedarf in Euro/kWp werden zuerst gereiht, bei gleichem Förderbedarf gilt zusätzlich der Einreichzeitpunkt. Der Förderbedarf kann nach Einreichung des Antrages nicht mehr verändert werden.Kategoriezuteilung (A, B, C oder D): Der Förderantrag wird automatisch anhand der Modulspitzenleistung in kWp im gezogenen Ticket einer Kategorie (A, B, C oder D) zugeordnet. Bei Erweiterung ihrer Photovoltaikanlage ziehen Sie bitte nur ein Ticket für die Modulspitzenleistung in kWp der Erweiterung.
- Zählpunktbezeichnung: Die Einbringung eines Förderantrags ist nur mit einer gültigen Zählpunktbezeichnung eines Einspeisezählpunktes möglich (vorhandener Netzzugang). Diese erhalten Sie in Vereinbarung mit dem jeweiligen Netzbetreiber. Falschangaben führen zur sofortigen Ablehnung des Antrags.
- Erstinstanzliche Genehmigungen oder Anzeigen: Alle für die Errichtung, Erweiterung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder erforderlichen Anzeigen (z.B. baurechtliche Genehmigung, elektrizitätsrechtliche Genehmigung, wasserrechtliche Genehmigungen etc.) müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollständig vorliegen und sind im Rahmen der Antragstellung zu übermitteln.
- Gültiger Erstantrag vor Bestellung und Errichtung der Anlage: Bitte beachten Sie, dass ein gültiger Förderantrag unbedingt vor Beginn der Arbeiten (rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung bzw. eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht) einzureichen ist. Wurden bereits Maßnahmen gesetzt, bevor ein gültiger Antrag eingereicht wurde, ist keine Förderung Ihres Projekts möglich.
- Sollte ein Antrag im Rahmen eines früheren Fördercalls mit den vorhandenen Fördermitteln nicht bedeckt werden können, gibt es die Möglichkeit im Rahmen des nächsten Fördercalls nochmals einen Förderantrag für dasselbe Projekt einzureichen. Festgehalten wird, dass Förderwerber nach Einreichung des ersten korrekten Förderantrags bei der OeMAG bereits eine Bestellung tätigen dürfen und mit der Umsetzung Ihres Projektes beginnen können. Die Förderfähigkeit des Projekts bleibt gewahrt, solange es sich bei der neuerlichen Einreichung des Förderantrags um das gleiche Vorhaben wie bei der Ersteinreichung handelt.
Einreichung Stromspeicher (Neuerrichtung)
Das Ticket für Stromspeicher kann nur über den Förderantrag für die Photovoltaikanlage (Neuanlage oder Photovoltaik-Erweiterung) gezogen werden. Die Förderfähigkeit eines Speichers ist an den Antrag für die Photovoltaikanlage gebunden. Eine alleinige Förderung des Speichers ist nicht mehr möglich. Stromspeichererweiterungen sind nicht Gegenstand der Förderung. Gefördert werden maximal 50 kWh Nettokapazität (der Speicher darf größer 50 kWh errichtet werden, jedoch werden davon nur 50 kWh für die Förderung anerkannt).
Weiters muss die eingereichte (nutzbare) Speicherkapazität mind. 0,5 kWh pro kWp installierter Engpassleistung betragen. Dies bezieht sich auf die angegebenen Engpassleistung im zugehörigen Antrag zur Photovoltaikanlage.
Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen – je nach Anbringungsart
Innovative Photovoltaikanlagen können einen Zuschlag von 30% auf die Fördersätze erhalten. Als innovative Photovoltaikanlagen gelten folgende Anlagen:
- Gebäudeintegrierte Photovoltaik
- Schwimmende Photovoltaik
- Photovoltaikanlagen als Parkplatzüberdachung bei mindestens 10 Stellplätzen oder 10 Fahrradabstellplätzen
- Photovoltaik an Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern
- Agri-Photovoltaikanlagen, welche die Anforderungen gemäß § 6 Abs. 3 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom erfüllen, mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden.
Für Photovoltaikanlagen, welche auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Grünfläche errichtet werden, ist ein Abschlag auf die Fördersätze in der Höhe von 25% vorgesehen. Dieser Abschlag entfällt gänzlich bei folgenden Anbringungsarten:
- an oder auf einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck zumindest drei Jahre vor Antragstellung bereits errichtet wurde
- auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenem Wasserkörper
- auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder Altlast
- auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort
- auf einer militärischen Fläche (ausgenommen militärisches Übungsgelände).
Details zu den Ab- und Zuschlägen finden Sie im Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) und in der EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom. Diese finden Sie unter Gesetze und Regelwerk.
Die Investitionsförderung für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher wird im Jahr 2022 für Investitionszuschüsse (gemäß EAG) wie folgt vergeben:
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG)
Für den Ausbau von PV-Anlagen und Stromspeichern stehen 2022 insgesamt 300 Mio. Euro zur Verfügung – damit ist das Budget so hoch wie nie zuvor. Die Förderung durch das EAG bietet folgende Vorteile:
- höhere Fördersätze
- PV- Anlagen bis 1 MWp werden gefördert
- innovative PV-Anlagen erhalten einen Bonus
- Förderungen nach bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen können kombiniert werden
- 4 Einreichtermine
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