Marktpreis

Fall 1) Wenn Ihre Anlage noch nicht bei uns einspeist, ist ein Antrag auf Marktpreis zu stellen. Eine Anleitung und die Voraussetzungen finden Sie auf dieser Seite weiter unten; für den Leitfaden klicken Sie bitte hier. Sofern zudem ein Wechsel von einem anderen Stromabnehmer zur OeMAG notwendig wird, können Sie die Wechselvollmacht (zu finden unter Downloads) direkt im Antrag mit hochladen.

Fall 2) Wenn Ihre Anlage bereits bei uns zum geförderten Tarif bei der OeMAG einspeist, haben Sie die Möglichkeit eine Umstellung auf den Marktpreis zu veranlassen. Dazu füllen Sie bitte das dafür vorgesehene Formular für den Tarifverzicht aus (zu finden unter Downloads).

Allgemeines

Betreiber von Ökostromanlagen haben die Möglichkeit, den in das öffentliche Netz eingespeisten Ökostrom zum Marktpreis durch die Marktpreis-Bilanzgruppe der OeMAG vergütet zu bekommen. Dafür ist der Abschluss eines Vertrages über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zum Marktpreis mit der OeMAG erforderlich.

Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem quartalsweise durch die E-Control berechneten Marktpreis für Ökostrom gemäß § 41 ÖSG 2012 idgF abzüglich der aliquoten Aufwendungen für die Ausgleichsenergiekosten (ebenfalls berechnet durch die E-Control auf Basis der Vorjahreswerte für die Ausgleichsenergie).

Voraussetzungen für die Antragstellung:

  •   Vorliegen etwaig notwendiger Anzeigen und Bewilligungen
  •   Gültiger Einspeisezählpunkt
  •   Antragstellung bei der OeMAG
  •   Engpassleistung der Anlage kleiner 500 kW – dies gilt für alle erneuerbaren Energieträger

Das Ticketsystem der OeMAG erreichen Sie über den Button „Marktpreis – ÖSG“ (Button ganz oben zu finden unter www.oem-ag.at).

Keine Kontrahierungspflicht zum Marktpreis besteht für folgende Anlagen (vgl § 13 Abs.1 iVm § 57f Abs 1 Z 2 ÖSG 2012):

  •   Anlagen, für die ein aufrechter Vertrag über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zum Fördertarif besteht
  •   Anlagen auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm
  •   Mischfeuerungsanlagen & Hybridanlagen
    (kombinierter Betrieb unterschiedlicher Energieträger mit technisch-funktionalem Zusammenhang)
  •   Anlagen mit einer Engpassleistung ab 500 kW

Antrag auf Abnahme zum Marktpreis

Unser Ticketsystem erreichen Sie über den Button „Marktpreis – ÖSG“ ganz oben auf unserer Hauptseite. Für die Antragstellung folgen Sie bitte unserem:

Sobald Sie Ihren Antrag vollständig erfasst haben, erhalten Sie eine Antragsnummer, welche Sie für Rückfragen auch jederzeit gerne bereithalten können. Ihr Antrag wird nach vollständiger Eingabe durch das Fördermanagement geprüft, den aktuellen Status Ihres Antrags können Sie jederzeit über den LOGIN mit Benutzername und Passwort abrufen.
Nach erfolgreicher Prüfung der Daten erfolgt die Vertragserstellung; Sie werden informiert wenn Ihr Vertrag zum Download bereit steht. Im Falle von Unklarheiten nehmen wir per E-Mail mit Ihnen Kontakt auf. Die Vertragserstellung kann aufgrund der sehr hohen Anzahl an zu bearbeitenden Anfragen derzeit mehrere Wochen dauern. Wir bitten um Verständnis.

Neuanmeldung oder Wechsel

Wenn Ihre Ökostromanlage neu in Betrieb genommen wird, können Sie den mit der OeMAG abgeschlossenen Vertrag vorab Ihrem Netzbetreiber vorlegen, damit dieser weiß, dass die Neuanmeldung Ihrer Anlage an die OeMAG erfolgen soll. Nach Abschluss der Arbeiten an Zähler und elektrischer Anlage informiert der Netzbetreiber die OeMAG über den Stichtag der Inbetriebnahme, ab welchem die Vergütung der Erzeugungsmengen erfolgen kann.

Ist Ihre Ökostromanlage bereits in Betrieb und wird der eingespeiste Ökostrom von einem anderen Abnehmer vergütet, kann eine Vergütung erst nach einem Wechsel der Ökostromanlage in die Marktpreis-Bilanzgruppe der OeMAG erfolgen. Dieser Wechsel kann durch die OeMAG veranlasst werden nach Vorlage einer vollständig ausgefüllten und unterfertigten Wechselvollmacht. Gerne nehmen wir diese per Post, Fax oder Mail entgegen – bei der Marktpreis-Antragstellung ist das Dokument direkt in der Onlineplattform mithochzuladen.

Wechselvollmacht

ACHTUNG: Die Abnahme und Vergütung von Ökostrom kann nur dann erfolgen, wenn auch ein gültiger Abnahmevertrag vorliegt. Besteht kein Abnahmevertrag mit der OeMAG, ist eine Einspeisung nicht möglich!

Tarifverzicht – Umstellung einer tarifgeförderten Anlage auf Vergütung zum Marktpreis

Voraussetzung um einen Tarifverzicht beantragen zu können: Sie verfügen bereits über einen Vertrag mit der OeMAG auf Vergütung zum festgelegten Einspeisetarif (Fördertarif) nach § 12 ÖSG 2012.

Sie haben die Möglichkeit, gemäß § 13 Abs. 2 ÖSG 2012 rechtsverbindlich auf den Anspruch auf Vergütung zum per Verordnung festgelegten Einspeisetarif nach § 12 ÖSG 2012 zu verzichten und auf eine Vergütung zum Marktpreis umzusteigen. Dies gilt ausschließlich für Anlagen mit einer Engpassleistung kleiner 500 kW (peak). Der Zeitraum des Verzichts beträgt mindestens 12 Monate ab dem Stichtag der Umstellung auf den Marktpreis.
Für die Beendigung des Tarifverzichts (frühestens nach Ablauf der 12 Monate) hat der Anlagenbetreiber die OeMAG schriftlich oder per E-Mail mindestens 4 Wochen zum folgenden Monatsersten im Vorhinein zu benachrichtigen. Der Tarifverzicht bleibt solange aufrecht bis der Anlagenbetreiber eine Umstellung auf die Vergütung zum geförderten Einspeisetarif mit vier Wochen Vorlaufzeit zum Monatsersten bekannt gibt.

Das Formular für die Umstellung auf die Vergütung zum Marktpreis (Tarifverzicht) finden Sie unter Downloads.

Die Umstellung erfolgt immer zum Monatsersten. Das Formular muss bis spätestens 4 Wochen vor dem gewünschten Stichtag bei der OeMAG einlangen. Ein Marktpreisantrag ist in diesem Fall nicht notwendig.

Im Rahmen der Marktpreisvergütung sind keine monatlichen Vorauszahlungen (Akontozahlungen) vorgesehen. Bei einer Vergütung zum Marktpreis ab Inbetriebnahme kann der Einmalzuschuss erst bei der Rückkehr zur Vergütung zum Fördertarif bearbeitet und ausbezahlt werden. Bitte beachten Sie, dass die Unterlagen zum Einmalzuschuss trotzdem spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage einzureichen sind.

Kündigung des Vertragsverhältnisses

Nach einer Mindestvertragsdauer von 12 Monaten besteht jederzeit die Möglichkeit einer schriftlichen Kündigung mit einer Frist von jeweils 4 Wochen zum Monatsletzten (e.g. Kündigung spätestens zu Beginn des letzten Monats des Vertragsverhältnisses).

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